Grammatik/Rechtschreibung:

 

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BGB

  1. Ein Verein dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. (aus: BGB § 21)

  2. Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. (aus: BGB § 12)

  3. Verpflichtet sich der Eigentümer einem anderen gegenüber die Hypothek löschen zu lassen wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt so kann zur Sicherung des Anspruchs auf Löschung eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden wenn demjenigen zu dessen Gunsten die Eintragung vorgenommen werden soll ein anderes gleichrangiges oder nachrangiges Recht als eine Hypothek Grundschuld oder Rentenschuld am Grundstück oder ein Anspruch auf Einräumung eines solchen anderen Rechts oder auf Übertragung des Eigentums am Grundstück zusteht. (aus: BGB § 1179)

  4. Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer eines Rechtes ist verpflichtet dem Käufer das Recht zu verschaffen und wenn das Recht zum Besitz einer Sache berechtigt die Sache zu übergeben. (aus: BGB § 433)

  5. Personen die nicht in gerader Linie verwandt sind aber von derselben dritten Person abstammen sind in der Seitenlinie verwandt. (aus: BGB § 1589)

  6. Die Vorschriften über die Firmen die Handelsbücher und die Prokura finden keine Anwendung auf Personen deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. (aus: HGB § 4)